Stand Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

von | Okt 17, 2022

Stand Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

02. Juli 2023: Gesetz tritt in Kraft. Es gilt zunächst nur für Unternehmen ab 250 Mitarbeitende. Für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt es ab 17. Dezember 2023.

02. Juli 2023: Gesetz tritt in Kraft. Es gilt zunächst nur für Unternehmen ab 250 Mitarbeitende. Für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt es ab 17. Dezember 2023.

11. und 12. Mai 2023: Der Bundestag hat das Gesetz am 11. Mai 2023 verabschiedet, der Bundesrat hat den Änderungen am 12. Mai 2023 zugestimmt.

Mai 2023: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses mit einigen Änderungen am Gesetzentwurf.

Februar 2023: Der Bundesrat hat seine Zustimmung zum Gesetz nicht erteilt. Damit ist der Gesetzestext vorerst gescheitert. Der Bundestag kann nun den Vermittlungsausschuss anrufen, wo man versuchen wird, einen inhaltlichen Kompromiss zu finden und das Gesetz durch entsprechende Änderungen zustimmungsfähig zu machen.

Dezember 2022: Am 16 Dezember beschließt der Bundestag das Gesetz.

Im nächsten Schritt passiert das Gesetz noch den Bundesrat und tritt voraussichtlich im Mai 2023 in Kraft.

September 2022: Der Entwurf wird in der 1. Lesung beraten. Der Bundesrat hat Stellung zum Gesetzesentwurf genommen und die Bundesregierung wird eine Gegenäußerung zur Stellungnahme nachreichen.

Juli 2022: Die Bundesregierung beschließt einen Regierungsentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Herbst verabschiedet werden und drei Monate nach Verabschiedung (Anfang 2023) in Kraft treten.

April 2022: Das Bundesministerium  der Justiz veröffentlicht einen Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG-E), der sich inhaltlich stark am ursprünglichen Entwurf der ehemaligen Justizministerin Christine Lambrecht orientiert. Alle Länder und Verbände haben die Möglichkeit sich bis zum 11. Mai 2022 Stellungnahmen zum Referentenentwurf abzugeben.

Februar 2022: EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere EU-Länder – inklusive Deutschland ein – da sie die Richtlinie 2019/1937 EU nicht bis zur vorgegebenen Frist umgesetzt haben.

Dezember 2021: Die Frist zur Umsetzung  der Richtlinie 2019/1937 EU verstreicht. Ein deutsches Gesetz existiert noch nicht.

November 2021: SPD, Grüne und FDP einigen sich im Koalitionsvertrag darauf die EU-Whistleblower-Richtlinie umzusetzen. Dabei wolle man deutlich über die Mindestanforderungen der  Richtlinie 2019/1937 der EU hinausgehen.

April 2021: CDU und CSU kippen Gesetzesentwurf von Justizministerin Lambrecht und die große Koalition aus CDU und SPD scheitert an der Einigung über die Nationale Umsetzung.

Ende 2020: Ehemalige Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) reicht einen ersten Gesetzesentwurf (Artikel Süddeutscher Zeitung, Handelsblatt, Beck-aktuell) zum Schutz von Hinweisgebern ein.

Ende 2019: RICHTLINIE (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen  das Unionsrecht melden wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt im November 2019 inkraft. Diese Richtlinie schreibt einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden (Hinweisgeber) in allen Unionsmitgliedsstaaten vor.

Betroffen sind

  • grundsätzlich alle juristischen Personen mit mehr als 50 Mitarbeitern
  • alle öffentlich-rechtlichen juristischen Personen,
  • Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
  • und Behörden(nachfolgend als Organisationen bezeichnet)

Folgendes sieht die Richtlinie 2019/1937 vor:

  • Betroffene Organisationen müssen interne Meldekanäle zur mündlichen, schriftlichen, persönlichen und auf Wunsch auch zur anonymen Einreichung von Meldungen bereithalten (interne Meldestelle)
  • Sanktionierung von Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebern
  • Sanktionierung nachweislicher Falschmeldungen durch Hinweisgeber

Folgende Umsetzungsfristen sind vorgesehen:

  • Umsetzung in nationales Recht in den Unionmitgliedsstaaten in den Hauptpunkten bis zum 17. Dezember 2021
  • Inkraftsetzung der Verpflichtung zur Schaffung betriebsinterner Meldekanäle für juristische Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern bis zum 17. Dezember 2023

 

Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne!

Matthias Nordwig

Kommt das Hinweisgeberschutzgesetz, oder kommt es nicht? Quo vadis HinSchG?