Whistle-Blower.net – Whistleblower-Plattform, interne Meldestelle und HinSchG

Interne Meldestelle und Datenschutz – 3 einfache Handlungsempfehlungen um Zielkonflikte zu vermeiden

Die Interne Meldestelle und der Datenschutz stehen in einem Spannungsverhältnis: Gemäß DSGVO sind Beschuldigte entsprechend zu informieren. Und das ist noch nicht Alles.

Whistleblower-Plattform: Warum braucht eine Hinweisgeberstelle Software-Unterstützung?

Whistleblower-Plattform: Warum braucht eine Hinweisgeberstelle Softwareunterstützung?

Warum sollte eine interne Meldestelle für Hinweisgeber mehrsprachig sein?

Eine interne Meldestelle sollte mehrsprachig sein, um allen Hinweisgebern zur Verfügung zu stehen.

Quo vadis HinSchG?

Aktueller Stand beim Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweisgebersystem: Achten Sie auf eine niedrige Meldeschwelle!

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht niedrige Meldeschwellen vor, die den Hinweisgeber nicht daran hindern eine Meldung abzugeben. Eine niedrige Meldeschwelle bedingt Vertraulichkeit, Verfügbarkeit von Meldekanälen, Barrierefreiheit, Usability und Mehrsprachigkeit des Hinweisgebersystems.

Unternehmen erleiden Verluste in Höhe von 5% ihres Umsatzes durch Betrug.

Ein Hinweisgeberdienst für Beschäftigte ist nachweislich das wirksamste Mittel zur Betrugsvermeidung.

Wir bieten Ihnen einen unabhängigen Hinweisgeberdienst für Ihre Mitarbeiter. Dieser erfüllt auch die Anforderungen  an eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ( HinSchG ).

Matthias Nordwig

Inhaber, whistle-blower.net

Hinweise zu unseren Kunden bearbeiten wir persönlich. Denn die Sicherheit ihrer Informationen ist entscheidend für unseren Geschäftserfolg und daher unser persönliches Anliegen.

Falls Sie es wünschen, bietet unser Portal  Ihren Beschäftigten außerdem die Möglichkeit, Feedback und Verbesserungsvorschläge einzureichen, welches Sie direkt erreicht.

Stephan Groll

Inhaber, whistle-blower.net

Einfach & schnell - Komplett digital

  • Schnell – Keine Installation: Mit nur wenigen Schritten nutzen Sie unseren Service. Eine Software-Installation ist nicht erforderlich.
  • Prozessautomatisierung: Die Hinweisaufnahme und -bearbeitung ist komplett automatisiert. Die Bereithaltung aller Meldekanäle (Telefon, E-Mail, Post etc.) entfällt für Sie vollständig.
  • Einfach: Die Bedienung unseres webbasierten Whistleblower-Portals ist unkompliziert und wird ständig weiterentwickelt.

Vertrauenswürdig

  • Kompetenz: Wir sind Wirtschaftsrechtler und Informatiker und haben jahrelange Erfahrung im Umgang mit vertraulichen Informationen durch Tätigkeiten in der Compliance der KfW.
  • Unabhängigkeit: Wir sind unabhängig von Ihren internen Abläufen und somit neutraler Ansprechpartner.
  • Anonymität: Sicherer und anonymer Austausch mit dem Hinweisgeber.

Schutz vor Schäden

  • Sicherheit: Vermeiden Sie negative Feststellungen (z.B. des Jahresabschlussprüfers) und Berichterstattungen. Sparen Sie Kosten aus Strafzahlungen, Gerichtskosten oder Verkaufseinbußen.
  • Vertrauen: Stärken Sie das Vertrauen in Ihr Unternehmen bei Ihren MitarbeiterInnen und Dienstleistern.
  • Flexibiltät: Für jede Unternehmensgröße geeignet.

Rechtssicher

  • Gesetzeskonform: Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung Ihrer Verpflichtungen gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Updates: Ständiges Rechtsmonitoring und schnelle Software-Updates.
  • Datenschutz: EU-DSGVO-konform, unsere Server stehen in Deutschland.

Bestellen Sie jetzt das passende Paket zu Ihrem Unternehmen

 

 

Ausschließliche  Portalnutzung

1 bis 10
Mitarbeitende

19 €*

11 bis 99
Mitarbeitende

59 €*

100 bis 499
Mitarbeitende

89 €*

ab 500
Mitarbeitende

individuell

 

 

Portalnutzung inkl. Hinweisgeber-dienst

1 bis 10
Mitarbeitende

29 €*

11 bis 99
Mitarbeitende

79 €*

100 bis 499
Mitarbeitende

129 €*

ab 500
Mitarbeitende

individuell

* Preis pro Monat

Whistle-Blower.net: Whistleblower-Plattform, interne Meldestelle, Hinweisgeberschutzgesetz ( HinSchG ): Wir beraten Sie gerne zu unseren Dienstleistungen!

Unsere Service-Pakete mit Leistungskatalog

Ausschließliche  Portalnutzung

  • Kommunikationsplattform zur Erfassung und Bearbeitung der Hinweise bereitstellen
  • Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz überwachen
  • Anpassen der Plattform, wenn sich gesetzliche Vorgaben aus dem Hinweisgeberschutzgesetz ändern
  • Einmalige (Online-) Schulung Ihrer zuständigen AnsprechpartnerInnen und bei Bedarf auch aller MitarbeiterInnen

Portalnutzung inkl. Hinweisgeberdienst

 

  • Kommunikationsplattform zur Erfassung und Bearbeitung der Hinweise bereitstellen
  • Hinweise entgegennehmen und erfassen (per Plattform, Brief, Telefon oder Mail)
  • Hinweise vervollständigen und ggf. Rückfragen zur Präzisierung an Hinweisgeber stellen
  • Ständiger Ansprechpartner für Sie und die Hinweisgeber
  • Einmalige (Online-) Schulung Ihrer zuständigen AnsprechpartnerInnen und bei Bedarf auch aller MitarbeiterInnen
  • Jährlicher Bericht über Aktivitäten des Anbieters und Nutzungsstatistiken
  • Eingehende Hinweise einordnen, dokumentieren und bedarfsweise anonymisieren
  • Vorläufig einschätzen, ob eingehende Hinweise in den Anwendungsbereich nach §2 HinSchG fallen
  • Den Verantwortlichen Ihres Unternehmens die anonymisierten Hinweise zur Weiterbearbeitung zur Verfügung stellen
  • Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz überwachen
  • Anpassen der Plattform, wenn sich gesetzliche Vorgaben aus dem Hinweisgeberschutzgesetz ändern

Zusatzleistungen

  • Interne Untersuchungen durchführen
  • Vorhandene Compliance-Systeme und Prozesse überprüfen und aktualisieren
  • Beratung zum Umgang mit aufgedeckten Vorfällen, Lücken und Missständen
  • Maßnahmen implementieren, um aufgedeckten Vorfällen, Lücken und Missständen zu begegnen
  • Weitere Schulungsmaßnahmen durchführen

Ausgewählte Partner

Ihre interne Meldestelle gemäß HinSchG

Ihre interne Meldestelle gemäß HinSchG

Ihre interne Meldestelle gemäß HinSchG

Ihre interne Meldestelle gemäß HinSchG

Weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gern!

FAQ – Häufige Fragen

Was ist die Whistleblower-Richtlinie?
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll der bislang unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Whistleblower-Richtlinie  (2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden.  Ziel ist es, dass bestimmte Unternehmen Meldekanäle für potentielle Whistleblower (sog. Hinweisgeber) bereitstellen, die Missstände im Arbeitsumfeld melden.
Was ist ein Hinweisgeberdienst?

Unser Hinweisgeberdienst stellt Ihnen sämtliche Meldekanäle (Telefon, E-Mail, Post, persönlich) zur Verfügung und wir nehmen Hinweise bedarfsgerecht für Sie entgegen. Dabei schützen wir die Identität des Hinweisgebers. Wir stellen Ihnen alle Hinweise digital zur Verfügung. Ab hier übernehmen Ihre Fallbearbeiter.

Welche Unternehmen müssen Meldekanäle einrichten?

Die Verpflichtung einen internen Meldekanal einzurichten ist, gilt

  • für Unternehmen ab 50 MitarbeiterInnen,
  • für Unternehmen die Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich ausüben,
  • oder für öffentliche Arbeitgeber
Wann muss ein Unternehmen Kanäle einrichten?

Unternehmen ab 250 Beschäftigte müssen vss. spätestens innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des HinSchG interne Meldekanäle eingerichtet haben (vss. Ende des Jahres 2022/ Januar 2023). Dies gilt auch für Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Frist bis zum 17. Dezember 2023.

Was ist ein Hinweisgeber, bzw. ein Whistleblower?

Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen meldet oder offenlegt.

Welche Verstöße können gemeldet werden?
  • Verstöße gegen Strafvorschriften
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit sie dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte für eine Vielzahl verschiedener Bereiche, z.B.: für Geldwäsche, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit,  Beförderung gefährlicher Güter, Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Fleischmittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Verbraucherschutz,  Datenschutz und Sicherheit in der Informationstechnik, Vergaberecht,  Rechnungslegung, Wettbewerbsrecht.
Wer kann Hinweisgeber sein?

Hinweisgeber sind typischerweise

  • Beschäftigte (aktuelle und ehemalige, Auszubildene, Praktikant, Leiharbeiter sowie Bewerber),
  • Selbstständige Dienstleister, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter,
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien